Die Auseinandersetzung um die elektronische Patientenakte (ePA) in Deutschland beleuchtet nicht nur die ethischen und datenschutzrechtlichen Bedenken, sondern führt uns auch in die tiefen, verwirrenden Gewässer der Gesetzgebung. Der Dreh- und Angelpunkt der Debatte findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) V, präzise ab Paragraph 342, wo die ePA ihr gesetzliches Fundament erhält. Doch was auf dem Papier als Fortschritt verkauft wird, offenbart bei näherer Betrachtung zahlreiche Fallstricke und Grauzonen.

Cornelia Margot, eine Volljuristin, die sich dem Kampf gegen die bedenkenlose Implementierung der ePA verschrieben hat, deckt auf, wie der Gesetzestext selbst für Fachleute zu einem undurchdringlichen Dschungel wird. Auf über zwanzig Seiten im SGB V, speziell ab Ziffer 44, windet sich der Text durch die Modalitäten der ePA – von Zugriffsrechten bis hin zu Datensicherheitsmaßnahmen. Doch trotz der Komplexität der Materie bleibt eine wesentliche Frage unbeantwortet: Wie schützt man effektiv die sensiblen Gesundheitsinformationen der Bürger vor Missbrauch und unbefugtem Zugriff?

Das Digitalgesetz, das die Einführung der ePA in Deutschland regelt, sollte eigentlich Klarheit und Sicherheit bieten. Stattdessen stößt man auf ein verdächtiges Wirrwarr aus Bestimmungen, das mehr Lücken als Lösungen zu bieten scheint. Margot beleuchtet, wie dieses Gesetz es theoretisch ermöglichen könnte, dass Pharmaunternehmen direkten Zugriff auf persönliche Gesundheitsdaten erhalten könnten – ein Szenario, das bei vielen Bürgern zu Recht für Unruhe sorgt.

  1. Zusammengefasst

Krankenkassen stehen vor der Aufgabe, eine elektronische Patientenakte (ePA) für ihre Versicherten einzurichten – doch nicht ohne einen entscheidenden Haken. Bevor diese digitale Revolution in der Patientenversorgung Realität wird, ist es Pflicht, den Versicherten ein Informationsschreiben zuzusenden. Dieses Schreiben ist mehr als nur ein formaler Brief; es ist ein Schlüssel, der den Versicherten die Macht gibt, über die Verwendung ihrer sensibelsten Daten zu entscheiden.

Die Uhr tickt unerbittlich: Empfänger dieses Schreibens haben sechs Wochen Zeit, ihren Unmut zu äußern und der Einrichtung der ePA zu widersprechen. Versäumt man diese Frist, öffnet sich das Tor zur digitalen Erfassung der eigenen Gesundheitsgeschichte – eine Entscheidung, die erst ab dem 15. Januar 2025 greifbar wird, aber dessen Gewicht bereits heute spürbar ist.

Für diejenigen, die diesen Brief vielleicht übersehen oder dessen Bedeutung unterschätzen, endet die Geschichte hier nicht. Ein nachträglicher Widerspruch ist möglich, allerdings mit dem bitteren Beigeschmack, dass die ePA möglicherweise schon angelegt wurde. Hier stehen Versicherte vor einer mühsamen Wahl: Vertrauen darauf setzen, dass ihre digitale Spur vollständig ausgelöscht werden kann, oder sich mit dem Gedanken abfinden, dass einmal Geteiltes im digitalen Zeitalter schwerlich rückgängig zu machen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Gründe für seinen Widerspruch hat oder nicht – ein einfaches „Nein“ genügt. Es wird keine Debatte darüber geben, keine Prüfung – die Entscheidung der Versicherten steht über allem.

  1. Die Details

Ab dem 15. Januar 2025 werden Krankenkassen in Deutschland ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte anbieten müssen. Doch bevor diese digitale Revolution in vollem Umfang Realität wird, müssen die Krankenkassen ihre Mitglieder über dieses neue Angebot informieren – ein Prozess, der strengen Richtlinien unterliegt.

Der Paragraph 343 Absatz 3 des SGB V sieht vor, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, in enger Abstimmung mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, bis Mitte Mai 2024 Informationsmaterial bereitstellen muss. Dieses Material soll den Krankenkassen helfen, ihre Mitglieder nicht nur zu informieren, sondern auch deren Rechte klar und unmissverständlich darzulegen. Doch wie streng diese Vorgabe ist, bleibt Gegenstand der Interpretation. Die Nuance „im Benehmen“ lässt Spielraum – genug Raum, um zu fragen, ob wichtige Anregungen des Datenschutzbeauftragten einfach überhört werden könnten.

„Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Absatz 1a hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit spätestens acht Monate vor dem in § 342 Absatz 1 Satz 2 genannten Datum geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen“.§ 343 Absatz 3 SGB V

Die Herzstücke dieses Informationspakets sollen den Versicherten auf eine Weise über ihre Rechte aufklären, die sowohl klar als auch einfach ist. Dazu gehört insbesondere das Recht, der Bereitstellung einer elektronischen Patientenakte zu widersprechen. Es scheint, als hätten die Verantwortlichen alles bedacht, um den Übergang zur digitalen Patientenakte so reibungslos wie möglich zu gestalten. Aber das wahre Meisterstück wird darin liegen, diese Theorie in die Praxis umzusetzen.

„(1a) Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor sie ihnen eine elektronische Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellen, umfassendes und geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen […].“Inhalt des Infoschreibens aus § 343 Absatz 1a
Einfache Übersetzung

Beim Lesen des jüngsten Gesetzestextes zur Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) gerät man unweigerlich ins Schleudern. Worte wirbeln umher – mal wird die ePA „eingerichtet“, mal „bereitgestellt“, mal „zur Verfügung gestellt“. In der Welt der Gesetze, wo jedes Wort wie ein Ziegelstein zum Bau eines präzisen rechtlichen Gebäudes beiträgt, sticht diese sprachliche Verwirrung ins Auge. Warum diese Zickzack-Sprachfahrt, wenn doch normalerweise die Klarheit und Einheitlichkeit der Begrifflichkeit das A und O ist?

Ein besonderes Kuriosum offenbart § 343: Hier darf man der „Bereitstellung“ widersprechen. Taucht man tiefer in den Paragraphen-Dschungel ein, verdichtet sich der Nebel statt sich zu lichten. Die „Bereitstellung“ scheint über allem zu thronen – sie umfasst das Einrichten und das Zur-Verfügung-Stellen. Doch hält man diesen Gedanken fest, stolpert man sogleich über weitere Unstimmigkeiten. Plötzlich spricht ein Paragraph davon, dass die ePA ab 2025 zur Verfügung gestellt wird, sofern man der „Einrichtung“ nicht widersprochen hat. Aber halt! Ein direkter Widerspruch gegen die „Einrichtung“? Fehlanzeige.

Als ob das nicht schon verwirrend genug wäre, kippt ein weiterer Paragraph noch eine Schaufel Rätsel auf den Haufen. Nachdem man dachte, der Widerspruch beziehe sich nur auf die „Bereitstellung“, findet man sich plötzlich mit der Aufforderung konfrontiert, innerhalb einer Sechs-Wochen-Frist der „Einrichtung“ zu widersprechen, um die ePA zu vermeiden.

„Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprochen, stellt die Krankenkasse dem Versicherten eine elektronische Patientenakte bereit.“

Den Vogel schießt jedoch der Erläuterungstext zum Gesetz ab, der das „Einrichten“ kurzerhand in „Anlegen“ umtauft und mit einer weiteren Portion Verwirrung würzt. Um dem Ganzen die Spitze zu geben, empfiehlt es sich, in einem Widerspruch gleich der Bereitstellung, Einrichtung und Zurverfügungstellung zu widersprechen – nur um sicherzugehen.

„Mit der Vorschrift wird geregelt, dass Krankenkassen eine elektronische Patientenakte für alle Versicherten anlegen und sodann bereitstellen, sofern der Versicherte nicht der Bereitstellung innerhalb der Frist von 6 Wochen widersprochen hat.“

Jugendliche haben ab dem 15. Lebensjahr die Macht, selbst über ihre digitale Gesundheitsakte zu entscheiden.

Wann solltest du handeln?

Stellen wir uns eine Szene vor: Ein Schreiben der Krankenkasse landet in Ihrem Briefkasten. Sie öffnen es, lesen es… und legen es beiseite. „Ich kümmere mich später darum“, denken Sie. Aber was, wenn dieses „später“ zu spät ist? Briefe können verloren gehen, Sie könnten verreisen oder einfach den richtigen Moment verpassen. Und dann? Dann ist Ihre persönliche medizinische Geschichte nicht mehr nur Ihre.

Gemäß § 344, der ein Teil des ominösen Digitalisierungsgesetzes (DigiG) ist, wird ab dem 15. Januar 2025 eine neue Ära eingeläutet. Doch die Vorbereitungen, die sogenannten „Vorbereitungshandlungen“, könnten schon viel früher beginnen. Das bedeutet, ohne dass Sie es merken, könnte Ihre medizinische Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft bereits in den virtuellen Händen anderer liegen.

Das Problem? Sobald die Gesetzesmaschinerie in Gang gesetzt wird, und das kann jeden Tag der Fall sein, gibt es kein Zurück mehr. Ihre Daten, Ihre Entscheidungen, Ihr Leben – alles könnte vorhersehbar und zugänglich werden. Wollen wir das wirklich?

Was du tun kannst

Jeder hat das Recht, der Einrichtung seiner elektronischen Patientenakte zu widersprechen. Klingt einfach, oder? Doch die Wirklichkeit ist komplexer, verwobener mit „Wenns“ und „Abers“, die jeden dazu bringen könnten, die Stirn zu runzeln. Es gibt sogar spezifische Vorlagen für Widerspruchsschreiben, die mit allen juristischen Feinheiten ausgestattet sind – eine für diejenigen, die es bis ins letzte Detail wissen wollen, und eine kompaktere Version für die, die es gerne kurz und bündig haben.

Doch was passiert, wenn man den entscheidenden Moment verpasst? Was, wenn die Mitteilung ins Haus flattert, dass die ePA bereits eingerichtet wurde, oder man bei einem Arztbesuch damit konfrontiert wird? Die Gesetzgebung bietet einen Ausweg – jederzeitiger Widerspruch ist möglich, und alles bisher Gespeicherte muss gelöscht werden. Ein Versprechen, das sich liest wie eine Garantie für Datenschutz. Aber hält das System, was es verspricht?

Interessanterweise öffnet das Gesetz auch die Tür in die andere Richtung: Für diejenigen, die sich entscheiden, der ePA eine Chance zu geben, gibt es spezielle Regelungen, gegen bestimmte Anwendungen und Details gesondert Widerspruch einzulegen.

Die Geschichte entwickelt sich weiter, und es bleibt abzuwarten, wie sich die Umsetzung in der Praxis gestaltet. Wird das Versprechen des vollständigen Datenschutzes eingehalten? Können Bürger wirklich Kontrolle über ihre medizinischen Daten ausüben, oder ist dies nur ein weiterer Schritt in Richtung einer überwachten Gesellschaft?

Renner, V. (2024a, März 19). Widerspruch gegen elektronische Patientenakte: So schützen Sie jetzt Ihre Gesundheitsdaten!Report24. https://report24.news/widerspruch-gegen-elektronische-patientenakte-so-schuetzen-sie-jetzt-ihre-gesundheitsdaten/

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